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Steuerliches

  • Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Kapitalstock einer Stiftung und Treuhandstiftung sind in Höhe von bis zu 307.000 Euro im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen für jeden Zuwendenden berücksichtigungsfähig.
  • Wirtschaftsgüter, die als Sachspende einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden, sind mit dem Buchwert anzusetzen.
Bei Spenden in Höhe von bis zu 50 Euro gilt der Überweisungsbeleg des Spenders als Zuwendungsbestätigung. Für darüber hinaus gehende Spenden stellt die Stiftung Charité Zuwendungsbestätigungen aus.

Potentielle Spender können sich von der Stiftung Charité beraten lassen. Für die erste Kontaktaufnahme steht unser Anfrageformular zur Verfügung. Im Falle einer Zustiftung oder Treuhandstiftung ermöglicht die Stiftung Charité auch ein kostenloses Gespräch mit einem einschlägig qualifizierten Steuerberater.

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